br-allfinanz-beratung


Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü


Erben aber richtig

Etwa 90% aller Testamente sind fehlerhaft und haben teils erbitterte Familienfehden als Folge. Auch die neue Reform des Erbrechts ändert an diesem Misstand nichts. Wir räumen heute mit den 10 größten Irrtümern rund ums Erben auf.


1. Irrtum: "Notarielle Testamente gelten mehr als handgeschrieben"

  • Diese Annahme ist falsch. Theoretisch läßt sich solch ein seitenlanges beglaubigtes Testament durch eine kurze Notiz, sei es auf einem Bierdeckel, außer Kraft setzen. In ihrer Wirkung stehen sich notarielles und handschriftliches Testament daher in nichts nach. Sollten mehrer Urkunden existieren, geht das mit dem jüngeren Datum dem älteren vor. Doch nur wer das gesamte Testament eigenhändig niedergeschrieben hat und dabei die strengen Formvorschiften des Gesetzes erfüllt, ist dieses wirksam. Wer seinen letzten Willen fein säuberlich mit Maschine oder PC geschrieben und ausdruckt, hat daher auch dann kein gültiges Testament erstellt, wenn er das Dokument am Ende eigenhändig unterschreibt. Es empfielt sich zudem, das Dokument beim örtlichen Amtsgericht oder bei einem Notar in Verwahrung zu geben.


2. Irrtum: "Jeder kann seinen Erben frei bestimmen"

  • Dies stimmt nur zum Teil. Zwar gilt in Deutschland der Grundsatz der Testierfreiheit, nach dem jeder erst einmal über sein Hab und Gut verfügen darf, wie er möchte, es gelten jedoch gewisse Einschränkungen.
  • Die wichtigsten: Erben können nur Menschen oder juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Stiftungen) sein. Tiere hingegen lassen sich, auch wenn es der erklärte Wille des Erblassers war, nicht wirksam zum Erben einsetzen. Wer jedoch seinen geliebten tierischen Freund, dennoch absichern will, muß daher andere Wege beschreiten. Viele Menschen sorgen für ihre Haustiere vor, indem sie im Testament einen anderen Menschen oder juristische Person benennen, die das hinterlassene Vermögen für die Versorgung des Tiers aufwenden und notfalls auch unter Überwachung eines Testmentvollstrecker.


3. Irrtum: " Erben müssen die Vorgaben des Testamentes genau einhalten"

  • Nicht unbedingt: Sofern sich alle Erben einig sind, können sie sich auch einvernehmlich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen z.B. Ein Ehepaar verstirbt und hinterläst ihren beiden volljährigen Töchtern ein Einfamlienhaus in bester Wohnlage. Das Testament enthält die Klausel: Unser Immobilienvermögen darf nach unserem Tod für die Dauer von 5 Jahren nicht auseinandergesetzt werden. Dies heißt, die Töchter können das Haus zwar verkaufen dürften aber 5 Jahre lange nicht über den Erlös verfügen. Solche Verbote können sich als sehr nützlich erweisen, wenn einer der Erben dringed Geld benötigt, etwa um die anfallende Erbsatzsteuer zu begleichen die in der Regel innerhalb eines Jahres anfallen kann, gerade wenn es um Immobilien geht.
  • Wenn sich die Geschwister nun darauf verständigen, entgegen dem erklärten letzten das Haus postwenden zu verkaufen, ist die Anordnung faktisch hinfällig, selbst wenn ein Testvollstrecker angeordnet worden ist. Es gibt jedoch noch andere Gestaltungsvarianten hierfür.


4. Irrtum: Wer will kann seine gesamte Familie vollständig enterben"

  • Jeder hat grundsätzlich das Recht, statt seine Familienangehörigen den Freund, die Sekräterin usw. zum Alleinerben zu ernennen. Leer geht die ungeliebte Restfamilie aber selbst dann nicht aus, denn das Gesetzt garantiert den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Vermögen des Erblassers, den Pflichtteil. Er beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings können nicht alle Familienmitglieder auf das Mindesterbe pochen, denn der Pflichteil steht nur den nächsten Angehörigen zu. Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers egal ob eigene oder adoptierte Kinder. Sollten diese bereits verstorben, treten deren Kinder an deren Stelle. Gibt es keine Abkömmlinge, erben falls sie noch leben, die Eltern bzw. Großeltern aber auch Ehegatten und Lebenspartner haben einen Pflichteilsanspruch, allerdings muß diese Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Die Geschwister des Erblassers hingegen sind nicht pflichtteilsberechtigt und gehen, so das Testament nicht eine explizite Regelung trifft, ohnehin leer aus.


5. Irrtum: "Auch einzelne Gegenstände lassen sich vererben"

  • Dieser Irrtum ist weitverbreit und kann in der Praxis zu erheblichen Komplikationen führen. Denn Erben bedeutet nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur, daß der Erblasser einigen ausgewählten Personen Teile seines Eigentums überträgt. Erben bedeutet, daß der Erbe in rechtlicher Hinsicht in die Fußstapfen des Verstorbenen tritt. Er übernimmt also alle Rechte und Pflichten an dessen Eigentum und nicht nur an diversen Einzelstücken. Gerade in Testamenten, die ohne fachkundige Unterstützung angefertigt wurden, kommt es in diesem Zusammenhang oft zu folgeschweren Fehlern. Daher um Komplikationen zu vermeiden, sollte das Testament daher genau zwischen Erben und Vermächtnisnehmern unterscheiden und beide ausdrücklich und namentlich bennen.


6. Irrtum: " Wer vor seinem Tod alles verschenkt, verhindert Streit"

  • Wer noch zu Lebzeiten sein Hab und Gut auf seine Lieben überträgt, mindert nicht nur die Steuerlast potenzieller Erben, er kann auch solche Geschenke genannt, auch unliebsame Erbberechtigte ausbremsen. Denn alles, was dem Erblasser bei dessen Tod nicht mehr gehört, schmälert dessen Vermögen und damit auch die Ansprüche der Pflichteilberechtigten.
  • Nur die Sache hat einen Haken: Der Plan geht nur auf, wenn zwischen den lebzeitigen Verfügungen und dem Tod des Schenkenden mindestens 10 Jahre liegen. Hat der Erblasser hingegen erst kurz vor seinem Tod z.B. ein Haus übertragen, dann greift das Gesetz zum Schutze der Pflichteilsberechtigten ein.
  • Um Streitereinen nach seinem Tod zu vermeiden, kann der spätere Erblasser mit den Pflichteilsberechtigten einen notariellen Vertrag schließen, worin die Parteien vereinbaren, daß der Pflichteilsberechtigte gegen Zahlung einer Abfindung auf sein Pflichteilsrecht verzichten. Die Chancen, mit einem solchen Angebot durchzudringen, könnte sich künftig sogar noch erhöhen.


7. Irrtum: " Ein Testamen läßt sich jederzeit widerrufen"

  • Diese Regel trifft zwar für ein einfaches Testament zu, in dem der Erblasser nur seinen eigenen Willen artikuliert. Hat dagegen eine Ehepaar ein gemeinsames Testament aufgesetzt, ist der Widerruf nur zusammen mit dem anderen Partner möglich. Alternativ kann derjenige, der sich von den getroffenen Regelungen lossagen will, dies auch durch Zustellung einer notariell beurkundeten Erklärung an den Partner tun. Bei einer Scheidung entfällt die Wirkung eines gemeinschaftlichen Testaments in der Regel automatisch.
  • Um die bereits bestehende Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments doch noch zu beseitigen, muß der überlebende Partner entweder die Erbschaft ausschlagen oder das Testament anfechten. Für eine solche Anfechtung muß es aber einen triftigen Grund geben, wie etwa eine Wiederheirat. Allerdings enthalten viele Berliner Testamente einen Auschluß des Anfechtungsrechts des überlebenden Partners, um gerade diese Konstellation zu vermeiden.


8. Irrtum: "Niemand kann gegen seinen Willen fremde Schulden erben"

  • Grundsätzlich ist diese Annahme zwar richtig, in der Praxis passiert es jedoch immer wieder, daß Erben sich plötzlich mit einer Schar von Gläubigern herumschlagen müssen, die ihnen der Verstrobene hinterlassen hat. Vielfach gehen die Betroffenen davon aus, daß sie die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklären müßten und ihnen nichts passieren kann, so lange sie sich ruhig verhalten. Doch das Gegenteil ist der Fall: Hinterbliebene, die nichts Gegenteiliges erklären, nehmen damit automatisch die Erbschaft an.
  • Wer erfährt, daß er geerbt hat und die Erbschaft nicht antreten will, muß die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären. Lebte der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, hat er sechs Monate Zeit um auf die Erbschaft zu verzichten. Ist diese Frist verstrichen, nimmt der Betroffene automatisch die Rechtstellung des Verstorbenen ein und muß folglich auch für dessen Verpflichtungen geradestehen und nun gilt es zu verhindern, daß die Schulden des Erblassers auch noch das eigene Vermögen aufzehren. Um dies zu erreichen stehen dem Erben mehrer Möglichkeiten offen.


9. Irrtum: "Jeder Erbe braucht einen Erbschein"

  • Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt dürfen das Eigentum des Verstorbenen nur dann auf den Erben umschreiben, wenn dieser sich eindeutig als legitimer Rechtsnachfolger des Toten ausweisen kann. Hierzu muß er eine Urkunde vorlegen, die sein Erbrecht klar dokumentiert. Anders als weithin angenommen muß es sich dabei allerdings nicht immer um einen Erbschein handeln. Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag erstellt, dann ist es vollkommen ausreichend, wenn der Erbe diese Dokumente zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll dem Nachlassgericht vorlegt.
  • Auch wenn der Erblasser ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, ist ein Erbschein nicht unbedingt erforderlich. Hat der Verstorbene seinem Erben zu Lebzeiten bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch über den Tod hinaus gültig ist, genügt diese um sich als legitimer Erbe auszuweisen. Die Erteilung eines Erbscheins ist meist auch hier entbehrlich, zumindest, wenn sich keine Immobilien im Nachlass befinden.
  • Wer einen Erbschein benötigt kann nicht einfach einen formlosen Antrag stellen. Der Erbe hat auch jede Menge Verwaltungsarbeit zu bewältigen. Er muß angeben, wann der Erbfall eingetreten ist, ob er kraft Gesetz oder aufgrund eines Testamentes erbt ob und welche Testamente oder sonstige letztwilligen Verfügungen vom Erblasser erstellt wurden, ob es weitere Personen mit eigenen Rechten gibt und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Um unnötigen Aufwand und Kosten zu vermeiden, sollten Erben sich daher im Vorfeld erkundigen, ob in ihrem konkreten Fall ein Erbschein wirklich erforderlich ist.


10. Irrtum: Wer unter Betreuung steht, kann sein Testament nicht mehr ändern"

  • Alleine die Tatsache, daß eine Person unter Betreuung steht, hindert sie nicht an der Errichtung eines wirksamen Testaments. Sie bedarf auch nicht der Einwilligung des Betreuers. Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er kein neues Testament erstellen. Das Problem: Häufig stellt sich erst nach dem Tod heraus, daß der hochbetage Erblasser kurz vor seinem Ableben einen neuen letzten Willen aufgesetzt hat und statt die Kinder und Enkel zu bedenken, das gesamte Vermögen dem Betreuer oder einer anderen Person übertragen hat. In diesem Fall läßt sich meist nicht mehr nachweisen, ob die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt noch die nötige Einsichtsfähigkeit besaß.
  • Um böse Überraschungen zu vermeiden und wer Zweifel an der Testierfähigkeit eines Angehörigen hat, sollte sich darum bemühen, bereits zu dessen Lebzeiten das Gutachten eines Facharztes einzuholen, denn nur damit läßt sich im Ernstfall ein kurz vor dem Tod errichtetes, möglicherweise sehr überraschendes Testment für hinfällig erklären. Ein solches Gutachten ist allerdings nur mit Zustimmung des Betreuten möglich.


Nachtrag:

Paare ohne Trauschein: Wer am Ende Erbe wird"

  • Bei wilden Ehen greift das für Ehen vorgesehene gesetzliche Erbrecht nicht. Ohne Testament erbt der Lebenspartner nichts. Stattdessen erben Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister des Erblassers unabhänig davon, wie viel Kontakt zum Zeitpunkt des Todes noch bestand. Gravierende steuerliche Nachteile entstehen nicht ehelichen Lebensgemeinschaften auch im Fall einer Schenkung oder Erbschaft. Daran ändert auch das neue Erbschaftssteuerreform nichts. Der Freibetrag, innerhalb dessen unverheiratete Partner Vermögenswerte steuerfrei verschenken oder vererben liegt bei 20.000,00 Euro. Dies gilt auch bei eingtragenen Lebenspartnerschaften. Ehegatten haben dagegen einen Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro. Ein verwitweter Ehepartner erhält darüber hinaus noch einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der Unverheiratete geht leer aus.
  • Für die sogennante wilden Ehen ist ein Testament oder Erbvertrag wichtig, um dem Partner Erbrechte zu sichern. Testamente sind im Gegensatz zum Erbvertrag änderbar und jederzeit widerrufbar. Mehr Sicherheit bietet der notarielle Erbvertrag. Allerdings sollte ein Rücktrittsrecht vorbehalten sein. Möglich ist auch, dem Partner das Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Ehepaare machen meist ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich dabei gegenseitig zu Alleinerben ein. Stirbt der eine Partner, erhält der andere als Vollerbe den gesamten Nachlass. Er kann über das Erbe frei verfügen und ist vollkommen abgesichert. Kinder oder andere Erben sollen erst nach dem Tod des zweiten Partners den Nachlass erben. Die Gestaltung kann jedoch erhebliche steuerliche Nachteile haben. Daher einen Anwalt oder Notar zurate ziehen. Es kann günstiger sein, den Partner nicht als Erben einer Immobilie einzusetzten, sondern ihm ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen.


Steuerberater sind nicht vertretungsberechtigt.

  • Gegenüber der Deutschen Rentenversicherung sind Steuerberater laut einem aktuellen Gerichtsurteil nicht vertretungsberechtigt. Allerdings gibt es Schlupflöcher den in Einzelfällen besteht trotzdem ein Vertretungsrecht.
  • Steuerberater sind in Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht vertretungsberechtigt. Dies hat das Sozialgericht in AAchen entschieden. Die Klägerin hatte sich auf das Rechtsdienstleistungsgesetzt RDG gestützt. Das RDG lasse eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkasse oder bei Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger zu, so die Richter (Az: S6R217/08)



Patientenverfügungen sei es für den medizinische wie auch für den finanziellen Bereich, können kostenlos als pdf-Datei angefordert werden






Mehr Informationen zum Thema "Erben" bestellen Sie mit dem Infoservice - oder abonnieren unseren Newsletter


Website wurde mit WebSiteX5 erstellt | r.b.beratung@live.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü